Der Pränatal- und Geburtsmedizin soll im Interesse von Müttern, Kindern und Familien zu einer den internationalen Fortschritten entsprechenden Förderung verholfen werden.
Dabei wollen wir wichtige Erkenntnisse der Grundlagenforschung sowie Forschungsergebnisse aus Klinik und Praxis durch Veranstaltung von wissenschaftlichen Kongressen, Fortbildungstagungen u. Ä. vermitteln, uns aber auch für eine fachliche Eigenständigkeit einsetzen, ohne dabei die Einheit des Gesamtfachs in Frage zu stellen.
Die Pränatal- und Geburtsmedizin beinhaltet die fachliche Zuständigkeit für Mutter und Kind von der Konzeption an unter Einbeziehung der präkonzeptionellen Beratung, während der gesamten Schwangerschaft sowie während des gesamten Geburtsvorgangs.
Die Pränatal- und Geburtsmedizin umfasst die fachliche Zuständigkeit für Mutter und Kind von der Konzeption ab unter Einbeziehung der präkonzeptionellen Beratung während der gesamten Schwangerschaft und während des gesamten Geburtsvorganges.
Zu den Zielen dieser Gesellschaft gehört es ferner, gute Beziehungen zu den nationalen und internationalen Gesellschaften für Frauenheilkunde und für perinatale Medizin sowie zu den Gesellschaften für Neonatologie zu pflegen.
Der Vorstand der DGPGM
Präsident
Priv.-Doz. Dr. med. Dietmar Schlembach
Klinik für Geburtsmedizin
Vivantes Klinikum Neukölln
Rudower Straße 48
12351 Berlin
praesident(at)dgpgm.de
Geburtsmedizin – Vivantes Klinikum Neukölln
Vizepräsidentin
Prof. Dr. med. Annegret Geipel
Geburtshilfe und Pränatalmedizin
Universitätsklinikum Bonn
Venusberg-Campus 1
53127 Bonn
vizepraesidentin(at)dgpgm.de
Geburtsmedizin – Universitätsklinikum Bonn
Schriftführerin
Prof. Dr. med. Tanja Groten
Klinik für Geburtsmedizin
Universitätsklinikum Jena
Am Klinikum 1
07747 Jena
schriftfuehrerin(at)dgpgm.de
Geburtsmedizin – Universitätsklinikum Jena
Schatzmeister
Prof. Dr. med. Stefan Verlohren
Klinikdirektor
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Klinik und Poliklinik für Geburtshilfe und Pränatalmedizin
Martinistraße 52
20246 Hamburg
schatzmeister(at)dgpgm.de
Geburtsmedizin – Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Vorstandsmitglieder
Prof. Dr. med. Christian Enzensberger, Aachen
Prof. Dr. med. Hanns Helmer, Wien (A)
Prof. Dr. med. Oliver Kagan, Tübingen
Prof. Dr. med. Philipp Klaritsch, Graz (A)
Prof. Dr. med. Maritta Kühnert, Marburg
Dr. med. C. Bryan, Lippe
Dr. med. A. Iannacone, Essen
Prof. Dr. med. Sven Kehl, Erlangen
Prof. Dr. med. B. Kuschel, München
Prof. Dr. med. Ekkehard Schleußner, Jena
Dr. med. Sven Seeger, Halle/Saale
Prof. Dr. med. Holger Stepan, Leipzig
Prof. Dr. med. Daniel Surbek, Bern (CH)
Gründungspräsident
Past-Präsidenten
Prof. Dr. med. Manfred Hansmann †
Prof. Dr. med. Axel Feige
Prof. Dr. med. Stephan Schmidt
Prof. Dr. med. Ulrich Gembruch
Prof. Dr. med. Ralf L. Schild, MA FRCOG
Prof. Dr. med. Dieter Grab
Die Satzung der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin (DGPGM)
Satzung Der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin e. V“. Er wurde am 31.03.1990 von Herrn Prof. Saling in Berlin gegründet.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Das Ziel der Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin ist die Vertretung dieses Gebietes der Frauenheilkunde in Praxis, Klinik und Forschung. Darüber hinaus soll der Pränatal- und Geburtsmedizin im Interesse von Müttern, Kindern und Familien zu einer den Fortschritten entsprechenden Anerkennung und einer angemessenen Förderung verholfen werden. Dabei sollen auch wichtige Erkenntnisse der Grundlagenforschung sowie Forschungsergebnisse aus Klinik und Praxis durch Veranstaltungen von wissenschaftlichen Kongressen, Fortbildungstagungen und anderen geeigneten Zusammenkünften jedem Interessierten vermittelt werden. Die Pränatal- und Geburtsmedizin umfasst die fachliche Zuständigkeit für Mutter und Kind von der Konzeption ab unter Einbeziehung der präkonzeptionellen Beratung während der gesamten Schwangerschaft und während des gesamten Geburtsvorganges. Die Zuständigkeit für die Mutter endet mit Abschluss des Wochenbettes. Die Zuständigkeit für das gesunde Neugeborene endet mit der Entlassung aus der Frauenklinik und die Zuständigkeit für das kranke Neugeborene endet nach der Geburt bzw. nach der Erstversorgung mit Übergabe an den Neonatologen. Zu den Zielen dieser Gesellschaft gehört ferner, gute Beziehungen zu den nationalen und internationalen Gesellschaften für Frauenheilkunde, für Perinatale Medizin, zu den Grundlagenwissenschaften sowie zu den Gesellschaften für Neonatologie zu pflegen.
Weitere Ziele sind:
- Zusammenführung von Erkenntnissen aus Praxis, Wissenschaft und Forschung
- Vorbereitung notwendiger gesetzesgebundener Maßnahmen
- Durchführung von Arbeitstagungen, Kongressen, um die vorgenannten Vereinsziele zu erreichen und publik zu machen, Nutzungsmöglichkeiten darzustellen und zu ermöglichen
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Die Eintragung des Vereins als gemeinnütziger e. V. nach vorheriger Absprache mit dem Finanzamt ist beim Amtsgericht Berlin vorgesehen.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied der Gesellschaft kann jede im medizinischen Bereich tätige Person werden, vorausgesetzt, sie akzeptiert und vertritt die in der Satzung formulierten Ziele, sowie Sponsoren, wenn sie die Satzungszwecke des Vereins vertreten und unterstützen.
Über die Neuaufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlicher Antragstellung und Benennung zweier Bürgen.
Der Vorstand ist ermächtigt, Ehrenmitglieder sowie korrespondierende Mitglieder zu ernennen.
§5 Ende der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt wird wirksam mit Zugang der Austrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- dem Ansehen und den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt
- mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und auf Antrag zur persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründungen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ein ausgeschiedenes Vereinsmitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§6 Mitgliederversammlung
- Alle 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung enthalten. Der Schriftführer erstellt jeweils das Protokoll.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich Änderungen und Wünsche bezügl. der Tagesordnung vorschlagen.
- Der Versammlungsleiter/in (in der Regel der/die Vorsitzende) hat die Änderungsvorschläge zur Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
- Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- a) entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- b) Entgegennahme des Jahresabschlusses
- c) Wahl des Rechnungsprüfers
- d) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
- e) Beschluss über die Höhe eines Mitgliedsbeitrages
- f) Wahl des Vorstandes
§7 Zustandekommen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Berücksichtigung der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie tagt jeweils im Zusammenhang mit einem Kongress der Gesellschaft, der mindestens alle zwei Jahre stattfinden soll.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Der Antragsteller muss Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin sein und seinen Änderungsantrag mindestens 3 Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden richten. Der Vorsitzende informiert alle Mitglieder, so dass jedem Mitglied mindestens 2 Monate vor der nächsten Zusammenkunft eine entsprechende Nachricht zugeht.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich dies vom Vorstand verlangen.
§8 Vorstand
- Der Vorstand vertritt die Belange der Gesellschaft. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten für eine Amtsperiode, dem Gründungspräsidenten, dem Schriftführer und seinem Vertreter, dem Schatzmeister sowie weiteren Mitgliedern (= Beirat). Der gesamte Vorstand wird alle vier Jahre, jeweils bei der ersten Sitzung im betreffenden Jahr in geheimer Wahl von den anwesenden Mitgliedern gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wiederwahlen sind möglich.
- Um der Gesellschaft ein hohes Maß an Kontinuität in ihrem Wirken sowie zusätzliche Aktivitäten zu ermöglichen, gehört der Initiator der Gesellschaft bis zu seinem Ausscheiden als Gründungspräsident dem Vorstand zusätzlich an. Er soll in dieser Funktion die Belange der Gesellschaft mit vertreten.
- Die Rechtsvertretung des e. V. erfolgt durch den BGB-Vorstand bestehend aus: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
§9 Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann auch schriftlich oder im Umlaufverfahren beschlossen werden.
- In dringenden Fällen ist der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfalle der Stellvertreter, berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
§10 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen und nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere:
• die vorbereitende Planung im Sinne der Aufgabenstellung des Vereins
• Sofortentscheidungen zu aktuellen Fragestellungen, die dringlicher Stellungnahme bedürfen
• Der Vorstand ist verantwortlich für die Publikationen von Empfehlungen, die im Namen des Vereins herausgegeben werden. - In angemessener Abfolge werden vom Vorstand Mitteilungen an die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin versandt und/oder in den Mitteilungsblättern der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe veröffentlicht. Der Vorstand hat die Mitglieder über wichtige Entwicklungen aus dem Aufgabenbereich der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin zu informieren.
- Die Zuständigkeiten des Vorstandes sind im Einzelnen:
• Der Präsident führt die laufenden Geschäfte.
• Der Schriftführer ist für die Aktenhaltung und den laufenden Schriftverkehr sowie für die Erstellung der Sitzungsprotokolle zuständig.
• Der Schatzmeister führt die laufenden Kassengeschäfte und ist für die gesamte Buchhaltung, Kontenführung, Ein- und Ausgabe etc. verantwortlich.
• Finanzielle Bedürfnisse oder solche mit möglicher finanzieller Auswirkung sind bei Einspruch des Schatzmeisters mit 2/3 Mehrheit zu fassen.
• Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit werden in einer Geschäftsordnung mit einem Geschäftsverteilungsplan vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen. - Revisionen:
• Zur Überprüfung der kassenmäßigen Geschäftsführung im Sinne der Satzung mit revisorischer Richtigkeit wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenrevisoren.
• Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre, davon 1 Kassenprüfer 6 Jahre, um dadurch die Kontinuität bezügl. der Prüfungen sicherstellen zu können.
• Pro Geschäftsjahr sollte mindestens 1 unverhoffte und 1 angekündigte Kassenprüfung erfolgen.
• Die Kassenprüfer erstellen für jede Kassenprüfung ein Protokoll, das dem Vorstand unverzüglich vorzulegen ist. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich bei Feststellung dem Vorsitzenden mitzuteilen.
• Vor jeder Neuwahl haben die Kassenprüfer eine Abschlusskassenprüfung durchzuführen. Die Kassenprüfer sind organisatorisch für den Entlastungsantrag verantwortlich und müssen diesen primär stellen.
§11 Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen wissenschaftlichen Beirat für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Er berät und unterstützt den Vorstand in allen Belangen der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin.
§12 Arbeitskreise
Zu Themenschwerpunkten können in der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin Arbeitskreise gebildet werden. Jedes Mitglied kann sich einem oder mehreren Arbeitskreisen zuordnen. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte jeweils zwei Arbeitskreissprecher. Diese koordinieren die Tätigkeit des jeweiligen Arbeitskreises. Die Arbeitskreise berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
Vorstand, Beirat und Arbeitskreissprecher entscheiden über das wissenschaftliche Programm der Tagungen des Vereins und über die Verleihung des Wissenschafts- und Posterpreises der Arbeitsgemeinschaft.
§13Beiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
- Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schatzmeisters. Es kann in Ausnahmefällen auf Antrag herabgesetzt oder erlassen werden. Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn sie schriftlich gekündigt wird oder wenn trotz zweimaliger Zahlungserinnerung für zwei oder mehr Jahre der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist. Die Wiederaufnahme in die Gesellschaft kann ohne Weiteres erfolgen, sobald die fällige Nachzahlung geleistet worden ist.
- Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres fällig. Die Bezahlung erfolgt durch Bankeinzug. Mit der Aufnahme in den Verein erteilt das neue Mitglied eine Bankeinzugsermächtigung über den Mitgliedsbeitrag. Dieser wird mit dem Zeitpunkt der Aufnahme fällig.
- Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vermögen der Gesellschaft ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Schatzmeister hat den Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben schriftlich zu führen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten somit keine Reisekosten- oder Aufwandentschädigungen. Die Übernahme von Kosten für Mitgliederversammlungen, Arbeitstagungen und Kongressen wird durch Sponsoren, nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt und Genehmigung der Mitgliederversammlung ermöglicht. - Finanzierung des Vereins
Zur materiellen Unterstützung des Vereins ist der Verein berechtigt, für die vorgenannten Ziele und Zwecke, Spenden entgegen zu nehmen und Spendenbescheinigungen auszustellen. Zum Thema des Sponsoring können alle Personengruppen, Firmen aller Rechtsformen und einzelne Sponsoren ernannt werden, die die Zwecke des gemeinnützigen e. V. gemäß § 2 der Satzung unterstützen.
§14 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins.
- Bei Auslösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§15 Übergangsvorschrift
- Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
- Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Berlin. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 DGB zeichnet der Vorstand wie folgt
Prof. Dr. D. Grab
(Schatzmeister)
10.05.2012
Aktuelle Informationen
DGGG, DGPGM, DGPM u.a. Fachgesellschaften
13.02.2020 | Stellungnahme zur Berichterstattung über
„Cytotec zur Geburtseinleitung“
Kampagne zur Pertussis-Impfung
Die DGPGM unterstützt die Aufklärungskampagne „Schutz schon vor dem ersten Atemzug“ zur Pertussis-Impfung in der Schwangerschaft.
Eine Pertussis-Infektion kann besonders für Früh- und Neugeborene eine große gesundheitliche Gefahr darstellen und schnell lebensbedrohlich werden. Bei ihnen ist auch das Risiko für weitere Komplikationen deutlich höher. Da die Erkrankung bei Babys in der Regel atypisch verläuft, ist es zudem oft schwierig, sie als solche zu erkennen. Seit dem Frühjahr 2020 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) Schwangeren die Impfung gegen Pertussis ab der 28. Schwangerschaftswoche, bei Gefahr einer Frühgeburt sogar bereits im zweiten Trimester. Im vergangenen Jahr wurde des Weiteren beschlossen, diese Impfempfehlung auch in den Mutterpass mitaufzunehmen.
Impfen in der Schwangerschaft ist jedoch nach wie vor ein sensibles Thema. Unter dem Motto „Schutz schon vor dem ersten Atemzug“ hat die European Foundation for the Care of Newborn Infants (EFCNI) daher eine nationale Aufklärungskampagne initiiert, um Eltern und medizinische Fachkräfte über die Gefahren einer Keuchhustenerkrankung für Früh- und Neugeborene sowie Präventionsmöglichkeiten zu informieren. Die DGPGM unterstützt diese Aufklärungsarbeit und möchte den Dialog zwischen Patientin und Ärztin bzw. Arzt diesbezüglich stärken.
Die Kampagne läuft in Kooperation mit weiteren medizinischen Fachgesellschaften und wird von GlaxoSmithKline unterstützt.
Weitere Informationen:
Keuchhusten-Impfung in der Schwangerschaft – EFCNI
Pertussis-Impfung auf einen Blick: Kampagnen-Flyer zum Download
Informationen zu Covid-19
COVID-19 und Schwangerschaft/Geburt –
was sollten sie beachten?
Aktuelle Empfehlungen zu Covid-19 und Schwangerschaft / Geburt:
Expertenkonsensus der
Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM),
der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG),
der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin (DGPGM),
der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI),
der Gesellschaft für Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin (GNPI) und
der Nationalen Stillkommission (NSK)
Download Leitlinienprogramm „SARS-CoV-2 in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett“
Covid-19-Schutzimpfung von Schwangeren und Frauen mit Kinderwunsch
Haftungsfrage für impfende ÄrztInnen geklärt!
Covid-19 Schutz-Impfung von Schwangeren und Frauen mit Kinderwunsch:
Pressemitteilung der geburtshilflich-gynäkologischen Fachgesellschaften
DGGG, DGPGM, DGPM u.a. Fachgesellschaften
13.02.2020 | Stellungnahme zur Berichterstattung über
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Die DGPGM unterstützt die Aufklärungskampagne „Schutz schon vor dem ersten Atemzug“ zur Pertussis-Impfung in der Schwangerschaft.
Eine Pertussis-Infektion kann besonders für Früh- und Neugeborene eine große gesundheitliche Gefahr darstellen und schnell lebensbedrohlich werden. Bei ihnen ist auch das Risiko für weitere Komplikationen deutlich höher. Da die Erkrankung bei Babys in der Regel atypisch verläuft, ist es zudem oft schwierig, sie als solche zu erkennen. Seit dem Frühjahr 2020 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) Schwangeren die Impfung gegen Pertussis ab der 28. Schwangerschaftswoche, bei Gefahr einer Frühgeburt sogar bereits im zweiten Trimester. Im vergangenen Jahr wurde des Weiteren beschlossen, diese Impfempfehlung auch in den Mutterpass mitaufzunehmen.
Impfen in der Schwangerschaft ist jedoch nach wie vor ein sensibles Thema. Unter dem Motto „Schutz schon vor dem ersten Atemzug“ hat die European Foundation for the Care of Newborn Infants (EFCNI) daher eine nationale Aufklärungskampagne initiiert, um Eltern und medizinische Fachkräfte über die Gefahren einer Keuchhustenerkrankung für Früh- und Neugeborene sowie Präventionsmöglichkeiten zu informieren. Die DGPGM unterstützt diese Aufklärungsarbeit und möchte den Dialog zwischen Patientin und Ärztin bzw. Arzt diesbezüglich stärken.
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